Satzung

des "Plattform für queere Subkultur e.V."

 

Präambel:

Die Plattform für queere Subkultur ist ein Verein, der von Mitgliedern des 1974 gegründeten Allgemeinen Homosexuellen Arbeitsgemeinschaft Berlin e.V. gegründet wurde. Er würdigt dessen langjährige Arbeit und sieht sich selbst in seiner Tradition stehend, legt seinen Fokus jedoch gezielt auf die queere Kulturarbeit, die er unter anderem in enger Kooperation mit und ggf. in den Räumen von dem AHA-Berlin e.V. umzusetzen gedenkt.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Plattform für queere Subkultur e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Berlin und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere:

  • Schaffung und Durchführung schwul-lesbischer und queerer Kultur- und Jugend-kulturangebote,  z.B. Lesungen, Kleinkunstveranstaltungen, Chansonabende u. ä.
  • Erhalt und Weiterentwicklung der Bühnenform der Travestie sowie entsprechende  Nachwuchsarbeit (insbesondere Durchführung von Workshops, Schaffung niedrigschwelliger Auftrittsmöglichkeiten, Offene-Bühnen-Angebote)
  • Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Kleinkünstler*innen jedweder sexuellen Orientierung und Identität
  • Schaffung und Durchführung von kulturellen Begegnungen zwischen queeren und heterosexuellen Künstler*innen sowie queerem und heterosexuellen Publikum.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied (zum Schluss eines Kalenderjahres), durch Ausschluss aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit). Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, bis zur Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

(2) Darüberhinaus können natürliche oder juristische Personen Fördermitglieder des Vereins werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5(1) entsprechend. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins ideel und finanziell, haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

Mitglieder, Fördermitglieder und Nichtmitglieder sind aufgerufen, den Verein durch Spenden zu unterstützen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und einem/einer (gleichberech­tigten) 2. Vorsitzenden und eine/r Schatzmeister/in.

Der/Die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberchtigt sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig v.a. für:

die laufenden Geschäfte des Vereins

die Vorbereitung, Einberufung, Tagesordnung und Ablauf der Mitgliederversammlung

die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

die Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und Erstellung des Jahresberichts.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist binnen vier Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Posten neu besetzt wird.

(4) Vorstandsentscheidungen müssen per Mehrheitsbeschluss fallen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung in Textform einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Festlegung des Mitgliedbeitrages

weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.

(3) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich, mit Grund und Zweck fordern, oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.


(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.


(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre drei Kassenprüfer/innen, die die Kassen-geschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Bei einer Kassenprüfung müssend minestens zwei Kassenprüfer/innen anwesend sein.

 

§ 10 Auflösung der Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den „Verein der Freundinnen und Freunde des Schwulen Museums Berlin e.V.“ (Lützowstr. 73, 10785 Berlin), der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 5.3.2017, zuletzt geändert am 25.9.2017